Satzung

Die Satzung der Brett'lbühne Vaterstetten e.V.

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Vaterstettener Brettibühne“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; Nach der Eintragung lautet der Name „Vaterstettener Brettlbühne e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Vaterstetten.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des kulturellen Lebens, insbesondere des Amateurtheaters, in Vaterstetten.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Durchführung und Förderung kultureller Veranstaltungen verwirklicht.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Eintritt von Mitgliedern

Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4 Austritt von Mitgliedern

Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

§ 5 Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins oder seine Pflichten gegenüber dem Verein verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassier. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus Schriftführer, Spielleiter, Jugendwart und Bühnenbauer.
  2. Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.

§ 9 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

§ 10 Ablauf von Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung wird dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
  2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert werden. Über die Annahme von Beschlussanträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
  3. Zu Satzungsänderungen, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  4. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Viertel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

§ 11 Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angaben des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden ($ 10 Abs. 3).
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Das nach Entsorgung bzw. Veräußerung der Sachwerte (Requisite) vorhandene Vermögen des Vereins fällt bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke der Gemeinde Vaterstetten, bzw. dem Landkreis Ebersberg, zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für Erziehung und Bildung der Schulen der Gemeinde Vaterstetten zu gleichen Teilen zu. Insbesondere zur Förderung der Theatergruppen.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.